Satzung

§1:

Die Stiftungsgründer: Dr. Michael Piepho, Hanna Piepho
Die Stiftungsgründer: Dr. Michael Piepho, Hanna Piepho

1) Die Stiftung führt den Namen ISO-ELEKTRA Heinrich Piepho Stiftung.2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Eime.

3) Die Stiftung wurde am 1.12.2005 errichtet.

4) Die Stiftung ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§2:

Zweck der Stiftung:

Hauptziel der ISO-ELEKTRA Heinrich Piepho Stiftung ist die Erhaltung und Wiederherstellung einer Umwelt, in der der Mensch nachhaltig unter menschenwürdigen Bedingungen leben und überleben kann.

Voraussetzung für Nachhaltigkeit sind Lebensbedingungen, die die Regenerationskraft der Lebensgrundlagen wie saubere Luft, sauberes Wasser, sauberer Boden nicht überfordern.
Im Rahmen der Stiftung sollen Beiträge geleistet werden, um eine gesunde, naturnahe Umwelt zu erhalten und, wo möglich, wiederherzustellen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Biotopschutzmaßnahmen, z.B. Sicherung und Wiederherstellung artenreicher Lebensräume durch Kauf oder Pacht von geeigneten Grundstücken und Biotoppflegemaßnahmen.

Technischen Umweltschutzmaßnahmen, die der Luft-, Wasser- und Bodenreinhaltung dienen, z.B. Förderung des Einsatzes nachwachsender Rohstoffe. (Förderung von Wissenschaftlern oder Modellprojekten)

Denkmalschutz-Förderzuschüsse.
Im Sinne der Nachhaltigkeit ist auch der Erhalt von Kulturgütern in Form von Denkmalschutzmaßnahmen im Sinne dieser Stiftung förderungsfähig.

Ein weiterer Stiftungszweck ist die Schaffung menschenwürdiger Lebensbedingungen für Menschen in Krisensituationen.

Unterstützende Maßnahmen zur Hilfe und Selbsthilfe für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit dem Ziel der Integration / Reintegration in die Gesellschaft sind zu fördern.

Hilfsbedürftige können sein:

  • Kinder aus ärmsten Verhältnissen
  • Behinderte
  • Erwachsene in Lebenskrisen
  • Gemeinschaften, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihre Lebenssituation absehbar zu verbessern.

Projekte und gemeinnützig arbeitende Institutionen im In- und Ausland können im Sinne der Stiftung gefördert werden.

§3:

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts der Abgabenordnung.

2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.
Es darf keine Person durch Ausgaben , die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4:

1) Das Vermögen der Stiftung besteht bei Ihrer Errichtung aus EUR 500.000,00 (fünfhunderttausend). Es kann durch Zuwendungen der Stifterin / des Stifters oder Dritter erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen (Zustiftungen).

2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

4) Maximal ein Drittel der Erträge können zur Absicherung der Familie der Stiftungsgründer verwendet werden.

5) Freie Rücklagen können im steuerlich zulässigen Rahmen (§58 Nr. 7a AO) gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Vorstand jährlich.

6) Überschüsse werden

  • in eigene Projekte investiert
  • anderen gemeinnützigen Institutionen zukommen gelassen
  • direkt zur Förderung / Bedienung von Anträgen, die den Kriterien des Anhangs entsprechen, verwendet / ausgeschüttet.

§5:

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6:

1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus mindestens 3 Personen.

2) Ein weiteres Organ der Stiftung ist das Kuratorium.

3) Die Tätigkeit der Stiftungsvorstands- und Kuratoriumsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, diese können auch pauschaliert werden.

§7:

1) Geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist der Stifter oder eine von ihm benannte Person.
Der Stifter ist zu seinen Lebzeiten Vorsitzender des Stiftungsvorstandes, dann die ihm nachfolgende Person.
Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen und eine nachfolgende Person zu benennen.
Falls beim Tod des Stifters noch keine Person benannt wurde, kann ein Erbe oder eine vom Erben benannte Person den Vorsitz des Stiftungsvorstandes einnehmen.

2) Das geborene Mitglied bestellt die weiteren Mitglieder (kooptierte Mitglieder). Die kooptierten Mitglieder sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung vorweisen können. Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederbestellung ist auch mehrfach zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger vom geborenen Mitglied oder der von ihm benannten Person benannt.

3) Der Stiftungsvorstand kann einen Geschäftsführer ernennen. Der Vorstand legt die Befugnisse des Geschäftsführers fest.

4) Der Geschäftsführer kann auch Mitglied des Vorstandes sein.

5) Mit dem Geschäftsführer kann ein Anstellungsverhältnis mit Vergütung vereinbart werden.

6) Das Kuratorium muß bei der Wahl der Vorstandsmitglieder angehört werden.

7) Gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist unzulässig.

8) Das erste Kuratorium wird von den Stiftern berufen. Nachfolgende Kuratoriumsmitglieder werden vom Kuratorium mit Zustimmung des Vorstandes bestimmt.

9) Aus wichtigem Grund können Vorstandsmitglieder während der Amtszeit durch das Kuratorium in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit abberufen werden. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Bei der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Mitglied Anspruch auf Gehör.

10) Der oder die Vorsitzende des Stiftungsvorstands, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, ein. Die schriftliche Einladung muß den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zusammen mit einer Tagesordnung zugehen.

11) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 2 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

12) Der Stiftungsvorstand fasst, sofern nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

13) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben.

§8:

Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung.

Dazu gehört insbesondere:

  • Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel
  • Aufstellung und Abnahme der Jahresabrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.

Für die laufende Arbeit ist das geschäftsführende Mitglied des Stiftungsvorstandes zuständig, das diese nach den Beschlüssen des Vorstandes ausführt.

§9:

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten.
Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes.

§10:

1) Änderungen des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.

2) Satzungsänderungen, die den Zweck nicht berühren, sind im Übrigen möglich, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.

3) Maßnahmen nach den Absätzen 1) und 2) bedürfen einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

§11:

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes bestimmt der Vorstand, welcher anderen Stiftung oder gemeinnützigen Institution das Vermögen übertragen wird.
Sollte vom Vorstand kein anderslautender Beschluß gefaßt werden, fällt das Stiftungsvermögen in gleichen Anteilen der Stadt Elze, 31008 Elze, der Zoologischen Gesellschaft Frankfurt, Frankfurt (Main), der Paul Feind Stiftung, Hildesheim, der Deutschen Stiftung Weltbevölkerung, Hannover und dem Kinderhilfswerk Pro-Infante, Remagen, zu.

Es ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

Anhang:

Projekte können gefördert werden, wenn:

  • Der Vorstand eigenen Projekten zustimmt, die selbstlos sind und dem Stiftungszweck entsprechen.

Beispiele:

  • Biotopschutzmaßnahmen und Bezuschussung von Biotop-Pflegemaßnahmen
  • Grundstückspacht
  • Grundstückskauf (zum Beispiel der Erwerb von Ackerflächen in ökologisch wertvollen Lagen und anschließende Renaturierung)
  • Klimaschutzprojekte
  • Durchführung
  • Erforschung
  • Ausbildung (auch Stipendien im naturwissenschaftlich- technischen Bereich)

Projekte zum Schutz von Menschen in Krisen

Hilfe für Kinder in Armutssituationen

  • Patenschaften
  • Adoptionsvermittlung
  • Kinderheim-Unterstützung

Hilfe für Kranke, Rehabilitationsmaßnahmen, Heilkostenzuschüsse

  • Ausbildung insbesondere Jugendlicher aus armen bzw. benachteiligten Verhältnissen
  • Familienplanungsprojekte / HIV-Präventionsprojekte

Nachhaltigkeitsprojekte im Sinne des Erhalts baulicher Kulturgüter (Denkmalschutz)

Stand 30.1.16 ref. P-stiftungssatzung P.doc.

PDF-Fassung zum Download